Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

Förderverein
der
Gesamtschule Am Rosenberg e.V.

Satzung

 §1 Name und Sitz
1.    Der am 30.11.1995 gegründete Verein trägt den Namen

Förderverein der Gesamtschule Am Rosenberg. 

2.    Sitz und Gerichtsstand sind Hofheim am Taunus. Der Verein wird in das Vereinsregister in Frankfurt eingetragen.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§2 Zweck
1.    Der Verein hat den Zweck, die Bildung, die Erziehung und das Schulleben ideell und finanziell zu fördern. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von finanziellen Mitteln, mit denen er Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen (innerhalb der Schule) zur Förderung des Sozialverhaltens, Anschaffungen von Lernmaterialien und Auslagenersatz für Lehrkräfte, Projekte z.B. auf dem Gebiet des Umweltschutzes und die Zusammenarbeit mit anderen Schulen fördert bzw. unterstützt.

2.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig zu hohe Vergütungen begünstigt werden. Unentbehrliche Verwaltungskosten werden aus den Mitteln des Vereins gezahlt.

5.    Weiterer Zweck ist die Förderung der Erziehung durch Organisation und Durchführung eines Ganztagsangebots für Schulkinder der 5.bis 10.Klasse der Gesamtschule Am Rosenberg.
 

§3 Mitgliedschaft

1.    Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Minderjährige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.


2.    Die Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins aufgenommen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit 2/3 Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des Beitrags.

 

3.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur am Ende eines Geschäftsjahres mit schriftlicher Kündigung erfolgen. Der Ausschluss erfolgt mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

 4.    Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und können mit Eintritt der Volljährigkeit für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden. Der Beisitzer bzw. die Beisitzerin als Vertreter bzw. Vertreterin der Schülerschaft muss nicht volljährig sein.
 

5.    Alle Mitglieder haben den Verein zur Erreichung seiner Ziele tatkräftig zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu entrichten.
 

§4 Beiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)         die Mitgliederversammlung

b)         der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Tagesordnung zu erfolgen. Der bzw. die Vorsitzende oder der Vertreter bzw. die Vertreterin leiten die Versammlung.
 

2.         Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten eines jeden Geschäftsjahres stattfinden.

3.         Über die Versammlung hat der Schriftführer bzw. die Schriftführerin eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter bzw. von der Leiterin der Versammlung und vom Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

4.         Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

 5.         Satzungsänderungen können nur mit 2/3 – Stimmmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen.

6.         Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie ordentlichen.


§7 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus:

a)dem bzw. der 1. Vorsitzenden,
b)dem bzw. der 2 Vorsitzenden,
c)dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin,
d)dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin,
e)einem Beisitzer bzw. einer Beisitzerin als Vertreter bzw. Vertreterin der Lehrerschaft,
f)einem Beisitzer bzw. einer Beisitzerin als Vertreter bzw. Vertreterin der Schülerschaft,
g)einem Beisitzer bzw. einer Beisitzerin aus dem Vorstand des Schulelternbeirats
(ersatzweise aus dem Schulelterbeirat).

Wird ein Vertreter bzw. eine Vertreterin aus der Lehrerschaft, Schülerschaft oder Schulelternbeiratsvorstand in eines der vier erstgenannten Ämter gewählt, so ist eine Besetzung der jeweiligen Beisitzer-Position nicht erforderlich.

2.    Für besondere Projekte können bei Bedarf die betreffenden Projektleiter bzw. Projektleiterinnen als weitere Beisitzer bzw. Beisitzerinnen gewählt oder vom Vorstand bestimmt werden. Diese sind im Rahmen ihres Projekts voll stimmberechtigt.

3.    Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre mit folgender Ausnahme:
Bei der Gründungsversammlung werden der bzw. die 2. Vorsitzende und der Schriftführer bzw. die Schriftführerin für ein Jahre gewählt. Danach beträgt auch ihre Amtszeit zwei Jahre.

4.    Der Vorstand beschließt über die Verteilung der einzelnen Aufgaben.


5.    Der Vorstand im Sinne § 25 BGB sind

der bzw. die 1. Vorsitzende,
der bzw. die 2. Vorsitzende,
der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

6.    Beim Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§8 Zusatzbestimmungen

1.         Im übrigen gelten die Regelungen des Vereinrecht des BGB.

2.         Im Streitfall muss vor der Einschaltung der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Anrufung des ordentlichen Schiedsgerichtes erfolgen.

§9 Auflösung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hofheim zur Förderung der Gesamtschule Am Rosenberg oder deren Nachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

Hofheim, 1.1.2004

Vereinregister Amtsgericht Frankfurt am Main – VR 11081b

Förderverein der Gesamtschule Am Rosenberg e.V.
foerderverein@gsamrosenberg.de